Außergerichtliche Scheidung: EU-weite Anerkennung

Eine Scheidung in einem EU-Mitgliedsstaat in einem au?ergerichtlichen Verfahren muss in den anderen EU-Staaten anerkannt werden. Das stellte der Europ?ische Gerichtshof klar.

2013 hatte das Paar geheiratet. Die Frau hatte die deutsche und italienische Staatsb?rgerschaft, der Mann die italienische. 2018 lie?en sie sich in einem au?ergerichtlichen Verfahren nach italienischem Recht scheiden. Die deutschen Standesamtsbeh?rden verweigerten die Beurkundung dieser Scheidung wegen fehlender vorheriger Anerkennung durch die zust?ndige deutsche Landesjustizverwaltung.

Es ging um die Frage, ob die EU-Verordnung ?ber die Anerkennung von Entscheidungen ?ber Ehescheidungen (Br?ssel-IIa-Verordnung) den Fall einer au?ergerichtlichen Scheidung erfasst, die das Ehepaar vereinbart und die der Standesbeamte eines Mitgliedstaats ausspricht.

Der Europ?ische Gerichtshof entschied: Ein solche von einem Standesbeamten aufgesetzte Scheidungsurkunde ist eine “Entscheidung” im Sinne des EU-Rechts. Damit handele es sich um eine von den deutschen Standesamtsbeh?rden automatisch anzuerkennende “Entscheidung”.

Die Richter stellten klar, dass in Bezug auf Ehescheidungen der Begriff “Entscheidung” im Sinne der Verordnung jede Entscheidung ?ber eine Ehescheidung in einem gerichtlichen oder aber au?ergerichtlichen Verfahren umfasse. Das gelte dann, wenn in dem Mitgliedstaat auch nicht-gerichtliche Beh?rden Zust?ndigkeiten in Ehescheidungssachen h?tten. Daher m?sse jede Entscheidung solcher nicht-gerichtlichen Beh?rden automatisch anerkannt werden, sofern die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erf?llt seien.

Gerichtshof der Europ?ischen Union am 15. November 2022 (AZ: C-646/20)

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