Das gilt für Arbeitnehmer im Corona-Jahr 2021

Die Welt befindet sich im Ausnahmezustand. Diesen bekommen Arbeitnehmer verschiedener Branchen zu sp?ren. Sonderschichten und pr?ventive Ma?nahmen in systemrelevanten Berufen, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit dort, wo der Lockdown die Betriebe lahmlegt und Homeoffice statt der gewohnten Kollegen im B?ro. Der Arbeitsalltag ist f?r viele aus den Fugen geraten. Die Bundesregierung versucht, mit diversen Ma?nahmen die Folgen der Pandemie abzumildern. Dazu z?hlen auch folgende Steuererleichterungen f?r Besch?ftigte.

Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen

Arbeitgeber k?nnen weiterhin ihren Mitarbeitern steuerfreie Corona-Boni zukommen lassen. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlungen, die urspr?nglich f?r das Jahr 2020 galt, wurde bis 30. Juni 2021 verl?ngert. Bis zu 1.500 Euro k?nnen steuerfrei pro Mitarbeiter flie?en, sofern die Zahlungen zus?tzlich zum regul?ren Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung ist somit ausgeschlossen. Wurde der Maximalbetrag im vergangenen Jahr jedoch schon ausgesch?pft, entf?llt die Steuerfreiheit in diesem Jahr. Lagen die Zahlungen in 2020 darunter, kann die Differenz zu 1.500 Euro noch bis Mitte des Jahres genutzt werden, um die besonderen Leistungen der Mitarbeiter zu w?rdigen.

Erh?htes Kurzarbeitergeld

Aufgrund der Corona-Krise im vergangenen Jahr wurde ein stufenweise erh?htes Kurzarbeitergeld eingef?hrt. Dieses gilt auch in 2021 und endet erst am 31. Dezember dieses Jahres. Bei einem Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent kommt die Staffelung zum Tragen. Ab dem ersten Monat gibt es das “normale” Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67 Prozent mit mindestens einem Kind im Haushalt. Ab dem vierten Monat steigt es auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat noch einmal auf 80 bzw. 87 Prozent mit Nachwuchs. Das gilt f?r alle Angestellten, die bis Ende M?rz dieses Jahres in Kurzarbeit geschickt werden.

Steuerfreie Arbeitgeberzusch?sse

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Jahr 2020 eine vor?bergehende Steuerbefreiung f?r Zuschusszahlungen eingef?hrt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer freiwillig das Kurzarbeitergeld aufstockt. Diese Steuererleichterung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verl?ngert. Die Zusch?sse sind steuerfrei, soweit der Zuschuss zusammengerechnet mit dem Kurzarbeitergeld maximal 80 Prozent des Unterschieds zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt betr?gt. Wenn die Zusch?sse h?her sind, ist der Betrag, der diese 80-Prozent-Grenze ?bersteigt, steuerpflichtig. Die steuerfreien Arbeitgeberzusch?sse unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuerberechnung.

Pauschale f?r Homeoffice

Wer von zu Hause aus arbeitet, ben?tigt t?glich mehr Heizung, mehr Wasser und mehr Strom f?r Notebook, Monitore und Smartphone. Dazu entgeht Arbeitnehmern die t?gliche Entfernungspauschale, da die Fahrten ins B?ro entfallen. Steuerpflichtige, die w?hrend der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten und kein gesondertes Arbeitszimmer haben, w?ren nach der bisherigen Regelung leer ausgegangen. Hier schafft die neue Homeoffice-Pauschale f?r die beiden Jahre 2020 und 2021 Abhilfe. Sie gilt auch f?r diejenigen, die ihre Arbeit in einer kleinen Arbeitsecke oder vom Wohnzimmer aus erledigen, und betr?gt f?nf Euro pro Arbeitstag. F?r jedes Veranlagungsjahr ist sie auf 120 Arbeitstage beschr?nkt, macht also maximal 600 Euro aus. Da die neue Homeoffice-Pauschale wie die Entfernungspauschale unter die Werbungskosten f?llt, bringt sie erst dann einen Vorteil, wenn die j?hrlichen Werbungskosten die Tausender-Marke ?berschritten haben.

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Keywords:Kurzarbeitergeld, Homeoffice-Pauschale, Corona-Sonderzahlung

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