Drohne – Weihnachtsgeschenk zum Abheben / Drohnen führen schon seit Jahren die Hitliste der Weihnachtsgeschenke an (FOTO)

Drohne – Weihnachtsgeschenk zum Abheben / Drohnen führen schon seit Jahren die Hitliste der Weihnachtsgeschenke an (FOTO)Coburg (ots) – Vorbei die Zeiten von Puppe und Co: Heute liegen eher
elektronische Geschenke unter dem Weihnachtsbaum. Besonders beliebt bei Jung und
Alt sind ferngesteuerte Drohnen. Doch reines Spielzeug sind sie nicht. Deshalb
stutzen rechtliche Vorgaben den Drohnen auch die Flügel: Nicht überall, wo man
fliegen kann, darf man und ohne Versicherung muss man sogar ganz auf dem Boden
bleiben.

Wer haftet für Schäden

Egal, ob die Drohnen gewerblich oder privat als Freizeitvergnügen genutzt
werden: Im Schadenfall ist laut der HUK-COBURG immer der Eigentümer bzw. der
Halter in der Uhr. Das gilt auch, wenn er seine Drohne verleiht.

Und ein Unfall ist auch im Privatbereich schnell passiert: Oft werden Drohnen
von einer Windböe erfasst, stürzen ab und beschädigen ein parkendes Auto. Für
die Schäden am Auto muss der Drohnenhalter geradestehen. Aus diesem Grund bieten
private Haftpflichtversicherungen seit einiger Zeit Versicherungsschutz für
Drohnen.

Wichtig für den Versicherungsschutz ist das Gewicht: Privatgenutzte Drohnen bis
zu 250 Gramm sind in der privaten Haftpflichtversicherung meist kostenfrei
mitversichert, während die schweren Ausführungen eigens miteingeschlossen werden
müssen. Ein Gespräch mit dem Versicherer macht also Sinn. Das gilt auch für
Kunden mit länger laufenden Policen. Gewerbliche Nutzer brauchen ohnehin eine
eigene Drohnenversicherung.

Doch egal, ob privat oder gewerblich genutzt, die Haftungsfrage hängt bei
Drohnen nicht vom Verschulden ab. Der Gesetzgeber geht bei unbemannten
Flugobjekten von einer Gefährdungshaftung aus. Das heißt, der Halter haftet mit
oder – wie im Beispiel beschrieben – ohne Verschulden.

Überfliegen verboten

Der Neugierde von Drohnen im öffentlichen Raum sind Grenzen gesetzt: Tabu sind
z. B. Naturschutzgebiete, Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr oder Flächen in
der Nähe von Flughäfen. Auch ist die Flughöhe limitiert: Maximal 100 Meter sind
erlaubt. Und in Wohngebieten dürfen sich die unbemannten Flugobjekte nur in
einem klar umrissenen Umfeld bewegen: Der Blick in Nachbars Garten ist verboten.
Lediglich das eigene Grundstück darf in Augenschein genommen werden. Drohnen mit
mehr als 250 Gramm müssen in Wohngebieten auf der Erde bleiben. Gleiches gilt,
wenn die unbemannten Flugobjekte optische und akustische Signale empfangen
können.

Wer die kleinen Ufos außerhalb seines Sichtbereichs steuern will, muss sich für
leichte Modelle bis zu 250 Gramm entscheiden und eine Videobrille tragen.
Außerdem dürfen sie nicht grenzenlos aufsteigen, bei 30 Metern ist Schluss. –
Vergessen lässt sich das Thema Flughöhe nur auf speziellen Modellflugplätzen und
mit einer Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörden.

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Karin Benning
Tel.: 09561/9622604
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