EuG bestätigt Verfall einer Marke

EuG best?tigt Verfall einer Marke

Werden eingetragene Marken nicht ernsthaft benutzt, k?nnen sie verfallen. Das zeigt auch ein Urteil des Gerichts der Europ?ischen Union (EuG) vom 8. Juni 2022 (Az.: T-26/21, T-27/21, T-28/21).

Marken stellen einen hohen Wert dar. Umso wichtiger ist es, sie eintragen zu lassen und damit zu sch?tzen. Der Markenschutz kann aber verloren gehen, wenn der Inhaber die Marke nicht benutzt, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte

Dass der Markenschutz bei Nichtbenutzung verf?llt, musste am EuG auch ein gro?er Technologiekonzern erfahren. Das Unternehmen hatte zwischen 1997 und 2005 f?r bestimmte Computerprodukte ein Wortzeichen als Marke der Europ?ischen Union eintragen lassen.

Im Jahr 2016 stellte ein Mitbewerber in drei F?llen beim Amt der Europ?ischen Union (EUIPO) Antr?ge auf Verfall der eingetragenen Marken. Die Antr?ge begr?ndete er damit, dass die Marke f?r die betreffenden Jahren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von f?nf Jahren – zwischen 2011 und 2016 – nicht ernsthaft benutzt wurde. Das EUIPO erkl?rte daraufhin die Marke f?r verfallen.

Dagegen wehrte sich der urspr?ngliche Markeninhaber und reichte Klage beim EuG ein. Das Unternehmen argumentierte, dass das EUIPO bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der Marke den hohen Aufmerksamkeitsgrad der ma?geblichen Verkehrskreise nicht beachtet habe. Dies versuchte das Unternehmen auch durch Verkaufszahlen zu belegen.

Ohne Erfolg. Das Unternehmen habe nicht dargelegt, dass die Marke f?r die betreffenden Waren in dem Zeitraum zwischen 2011 und 2016 ernsthaft benutzt wurde, so das EuG. Zwar habe das Unternehmen u.a. Presseartikel vorgelegt, die den Erfolg der Werbekampagne mit der Wortmarke beweisen. Allerdings seien diese Artikel ?lter und f?r den relevanten Zeitraum nicht interessant.

Das Urteil zeigt, dass Markeninhaber nachweisen m?ssen, dass sie eine Marke auch benutzen, damit sie weiter gesch?tzt ist. F?r den Markenschutz reicht es nicht eine Marke einzutragen, sie muss auch ernsthaft benutzt werden. Die Darlegungs- und Beweislast daf?r liegt nach Rechtsprechung des BGH beim Markeninhaber.

Im Markenrecht erfahrene Rechtsanw?lte k?nnen beraten.

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