Finanzgericht Düsseldorf: Keine Steuerfreiheit für pauschale Zuschläge

Finanzgericht D?sseldorf: Keine Steuerfreiheit f?r pauschale Zuschl?ge

Zuschl?ge f?r Sonntags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie einzeln und nicht pauschal abgerechnet werden. Das hat das Finanzgericht D?sseldorf mit Urteil vom 27.11.2020 entschieden.

Wer sich die Nacht am Arbeitsplatz um die Ohren schl?gt oder an Sonntagen und Feiertagen seinen Dienst verrichtet, wird damit h?ufig vom Arbeitgeber mit Zuschl?gen belohnt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts D?sseldorf vom 27. November 2020 sollte dabei darauf geachtet werden, dass die Zuschl?ge nicht pauschal, sondern einzeln abgerechnet werden (Az.: 10 K 1580/18 H(L)) . Ohne Einzelabrechnung sind sie nach dem Urteil nicht steuerfrei, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte.

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb die Kl?gerin ein Kino. Einigen ihrer Mitarbeiter zahlte sie eine Zulage f?r Sonntags- und Nachtarbeit. Die Zuschl?ge zahlte sie neben dem Grundlohn als Pauschale und rechnete sie nicht einzeln nach der tats?chlich angefallenen Arbeit ab. In den Lohnabrechnungen behandelte sie die Pauschale als steuerfrei.

Da machte ihr das zust?ndige Finanzamt jedoch einen Strich durch die Rechnung. Es ging von einer Steuerpflicht f?r die Zuschl?ge aus. Die Voraussetzungen f?r die Steuerfreiheit seien nicht erf?llt, weil die Zuschl?ge pauschal und nicht einzeln nach der tats?chlichen Arbeit gezahlt wurden, so das Finanzamt.

Die Kinobetreiberin wehrte sich. Sie f?hrte aus, dass die pauschalen Zuschl?ge so bemessen seien, dass sie sich innerhalb der in ? 3 b EStG gezogenen Grenzen bewegen. Die pauschal gezahlten Zuschl?ge seien sogar niedriger ausgefallen als das bei einer Einzelabrechnung der Fall gewesen w?re. Dieser Differenzbetrag sei als nicht ausgesch?pfte Zuschl?ge gesondert ausgewiesen worden.

Das FG D?sseldorf wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des ? 3 b EStG seien nicht erf?llt. Das Gericht best?tigte, dass die Kl?gern eine Einzelabrechnung f?r die gezahlten Zuschl?ge f?r Sonntags- oder Nachtarbeit h?tte erstellen m?ssen. Mit einer blo?en Kontrollrechnung seien diese Anforderungen nicht erf?llt. Die Zuschl?ge seien pauschal ohne R?cksicht auf die tats?chlich erbrachten Leistungen gezahlt worden.

Im Steuerstreit mit den Finanzbeh?rden k?nnen im Steuerrecht erfahrene Rechtsanw?lte beraten.

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