Haftung für Sachmangel beim Immobilienkauf

Haftung f?r Sachmangel beim Immobilienkauf

Beim Immobilienkauf muss der Verk?ufer auf versteckte M?ngel hinweisen, wenn er sie kennt. Die Beweislast daf?r tr?gt nach einem Urteil des Landgerichts Frankenthal allerdings der K?ufer.

Um ?rger vorzubeugen, ist die Haftung f?r Sachm?ngel in Immobilienkaufvertr?gen regelm??ig ausgeschlossen. Der Gew?hrleistungsausschluss bezieht sich allerdings nur auf M?ngel, die f?r den K?ufer erkennbar waren. Der Verk?ufer ist aber verpflichtet, auch auf versteckte M?ngel hinzuweisen. Wurden solche M?ngel vom Verk?ufer arglistig verschwiegen, greift der Gew?hrleistungsausschluss nicht und der Verk?ufer steht in der Haftung, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte

Voraussetzung f?r die Haftung des Verk?ufers bei versteckten M?ngeln ist allerdings, dass sie ihm auch bekannt waren. Die Beweislast f?r diese Kenntnis liegt beim K?ufer, wie das LG Frankenthal mit Urteil vom 24. November 2021 entschieden hat (Az.: 6 O 129/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Wohnhaus gekauft. Der Verk?ufer hatte zuvor selbst viele Jahre in dem Haus gelebt. F?nf Jahre nachdem das Ehepaar in das Haus eingezogen war, behauptete es, dass die D?mmung des Daches mangelhaft sei. Die angebrachten D?mmplatten seien ungeeignet, zudem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Ehepaar verlangte daher vom Verk?ufer die Zahlung eines Vorschusses f?r eine ordnungsgem??e D?mmung.

Das LG Frankenthal wies die Klage jedoch ab. Zur Begr?ndung f?hrte es aus, dass in dem Kaufvertrag ein Gew?hrleistungsausschluss wirksam vereinbart worden sei. F?r die Haftung des Verk?ufers sei daher Voraussetzung, dass er arglistig gehandelt habe. Es sei aber nicht erwiesen, dass dem Verk?ufer der Mangel an der Dachd?mmung bekannt war und er diesen arglistig verschwiegen hat, so das LG Frankenthal weiter. Denn das Dach sei weder undicht noch feucht und auch die Anforderungen an den W?rmeausweis seien erf?llt worden. Au?erdem habe der Verk?ufer zehn Jahre ohne Einschr?nkungen mit seiner Familie in dem Haus gewohnt und auch das Dachgeschoss genutzt. Daher k?nne nicht angenommen werden, dass ihm der Mangel bekannt war. F?r M?ngel, die sich lediglich h?tten aufdr?ngen m?ssen, habe der Verk?ufer nicht einzustehen, so das Gericht.

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