“Hand drauf!” – Geschäfte per Handschlag

ARAG Experten informieren ?ber m?ndliche Rechtsgesch?fte

Vertr?ge d?rfen laut B?rgerlichem Gesetzbuch (BGB) grunds?tzlich auch per Handschlag bzw. m?ndlich geschlossen werden. Ein Handschlag ist zwar geraden in Corona-Zeiten undenkbar, aber der ‘Fist oder Ellenbogen Bump’, also das Aneinandersto?en mit F?usten oder Ellenbogen, tut’s auch. Welche Schwierigkeiten es bei m?ndlichen Vertr?gen gibt und welche Vertr?ge zwingend schriftlich fixiert werden m?ssen, wissen die ARAG Experten.

Vertrag per Handschlag
Grunds?tzlich sieht das BGB f?r viele Vertr?ge keine zwingende Form vor. Es gen?gen also Handschlag – wenn nicht gerade Corona ist – oder die m?ndliche Vereinbarung. Rechtlich sind diese genauso bindend wie ein notariell beglaubigter Vertrag.

Aussage gegen Aussage
So unkompliziert es klingt, Gesch?fte per Handschlag zu erledigen und damit auch auf l?stige Allgemeine Gesch?ftsbedingungen zu verzichten – so kompliziert kann es enden. Denn wo man nicht nachlesen kann, was genau vereinbart wurde, gibt es viel Raum f?r Missverst?ndnisse und Interpretationen. Am Ende steht es vor Gericht Aussage gegen Aussage, womit mindestens einer der beiden Vertragspartner nicht gl?cklich sein wird. Daher raten die ARAG Experten, m?ndliche Vertr?ge immer vor Zeugen zu machen.

Ausnahmen
Alle Vertr?ge, die die Unterschrift eines Notars ben?tigen, k?nnen nicht m?ndlich bzw. per Handschlag abgeschlossen werden. Dazu geh?ren z. B. Kaufvertr?ge ?ber Immobilien, Erb- oder Ehevertr?ge. Auch bei Bank- und Versicherungsgesch?ften wird in der Regel die Schriftform vereinbart.

Sonderfall Mietvertrag
Mietvertr?ge k?nnen grunds?tzlich formfrei geschlossen werden. M?ndliche Mietvertr?ge kommen in der Praxis h?ufig unter Verwandten vor. Oder im Fall von Wohngemeinschaften bei einer Untermiete hinter dem R?cken des Vermieters. Wird nichts anderes vereinbart, gelten f?r m?ndliche Mietvertr?ge die gleichen Bedingungen wie f?r schriftliche Vereinbarungen, beispielsweise bei K?ndigungsfristen. Verzichtet ein Vermieter auf die Schriftform, geht er ein Risiko ein. Wird beispielsweise nichts ?ber Nebenkosten oder Kautionszahlungen vereinbart, muss auch nicht gezahlt werden.

Wenn Mietvertr?ge f?r eine l?ngere Festlaufzeit als ein Jahr abgeschlossen werden, ist allerdings die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Wird sie nicht gewahrt, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vermieter oder Mieter k?nnen dann mit der gesetzlichen Frist vorzeitig k?ndigen und eine vereinbarte Mindest- oder feste Laufzeit aushebeln.

Arbeitsvertr?ge
Auch ein Arbeitsvertrag kann generell m?ndlich geschlossen werden. Jedoch muss der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes sp?testens einen Monat nach dem Jobstart die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aush?ndigen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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