Ich will raus!

ARAG Experten informieren ?ber Urlaubsanspr?che von Arbeitnehmern

Mehr als 17.000 Euro plus Zinsen – so viel bekommt eine Arbeitnehmerin f?r restliche Urlaubstage aus vielen Jahren, die sie aufgrund hoher Arbeitsbelastung nicht nehmen konnte. Der Europ?ische Gerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Arbeitnehmerrechte weiter gest?rkt. Die ARAG Experten erl?utern, welche Auswirkungen der Richterspruch aus Luxemburg auf Urlaubsanspr?che von Arbeitnehmern hat.

Beliebtes Streitthema vor Gericht
Nach mehr als 20 Jahren reichte eine Steuerfachangestellte 2017 ihre K?ndigung ein. Im Gep?ck hatte sie mehr als 100 Resturlaubstage, die sie in all den Jahren nicht hatte nehmen k?nnen, weil der Arbeitsaufwand einfach zu hoch war. Nach Information der ARAG Experten standen ihr 24 Tage im Jahr zu. Ihr ehemaliger Arbeitgeber zahlte ihr lediglich rund 3.000 Euro f?r 14 nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr der K?ndigung. F?nf Jahre zuvor hatte er seiner flei?igen Mitarbeiterin schriftlich best?tigt, dass ihr aus mehreren Vorjahren ein Resturlaub von 76 Tagen zustehe und der nicht wie ?blich am 31. M?rz des Folgejahres verfalle, da ihr Arbeitspensum mehr Urlaub nicht zugelassen hatte. Eine Aufforderung, Urlaub zu nehmen, gab es nicht. Ein teurer Fehler, wie sich nach vier Gerichtsinstanzen herausstellte: Am Ende musste der Arbeitgeber der Ex-Mitarbeiterin immerhin die einst best?tigten 76 Tage Resturlaub auszahlen. Die Richter waren der Ansicht, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, daf?r zu sorgen, dass Arbeitnehmer ihren bezahlten Urlaub nehmen. Tut er das nicht, verj?hrt der Urlaub auch nicht nach drei Jahren, wie es das B?rgerliche Gesetzbuch eigentlich vorsieht (Rechtssache C-120/21 LB).

Gesetzlicher Anspruch auf Urlaub
Urlaubsanspr?che von Arbeitnehmern sind laut ARAG Experten im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch Teilzeitkr?fte, geringf?gig Besch?ftigte, Praktikanten und Auszubildende erhalten Urlaub. Zeitarbeitnehmer haben ebenfalls ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Dessen L?nge richtet sich nach der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugeh?rigkeit bei der Zeitarbeitsagentur.

Mindestens vier Wochen Jahresurlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub betr?gt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage pro Kalenderjahr, das entspricht vier Wochen Urlaub. Aber auch Arbeitnehmer, die an weniger Wochentagen arbeiten, erhalten mindestens vier Wochen Jahresurlaub. Bei einer 5-Tage-Woche erhalten Arbeitnehmer laut ARAG Experten 20 Arbeitstage Urlaub, was ebenfalls vier Wochen Jahresurlaub ergibt.

Wer darf zuerst?
Wann ein Arbeitnehmer die erworbenen Urlaubsanspr?che in Anspruch nimmt, bestimmt er in der Regel nach eigenem Gusto. Allerdings muss Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Belange anderer Arbeitnehmer ber?cksichtigen, die unter Umst?nden Vorrang haben. Von Bedeutung sind hierbei das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, das Alter und die Anzahl der Kinder unter besonderer Ber?cksichtigung der Schulpflicht und der Urlaub anderer Familienangeh?riger. Aber auch ein tats?chlich bestehendes Erholungsbed?rfnis oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren k?nnen dazu f?hren, dass nicht jedem Urlaubswunsch entsprochen werden kann. Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubsw?nsche anderer Betriebsangeh?riger entgegen, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung ?ber das Urlaubsgesuch auch nicht auf die lange Bank schieben. Auf vage Zusagen sollte man sich laut ARAG Experten allerdings nicht verlassen. Denn eine Urlaubsgenehmigung unter Vorbehalt gibt es nicht. Da m?ndliche Zusagen ohnehin immer schwer zu beweisen sind, raten die ARAG Experten zum klassischen Urlaubsschein mit Unterschrift vom Chef.

Kann der Chef den Urlaub verweigern?
Wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch entgegenstehen, muss der Chef dem Urlaub nicht zustimmen. Doch “dringend” ist ein dehnbarer Begriff. Im Sinne des Gesetzes sind betriebliche Belange dringend, wenn es durch den Urlaub zu einer erheblichen Beeintr?chtigung des Betriebsablaufes kommen w?rde. Ma?geblich ist laut ARAG Experten hierf?r vor allem die konkrete Situation des Betriebes, aber auch die Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm ausge?bten T?tigkeiten f?r den Betrieb. Vor diesem Hintergrund k?nnen einer Urlaubsgew?hrung z. B. personelle Engp?sse zu bestimmten Zeiten (Hochsaison, Messezeiten), pl?tzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten entgegenstehen.

Welche Sonderregeln gelten f?r Resturlaub?
Wenn Arbeitnehmer nicht alle Tage nehmen konnten, weil sie krank waren oder die Arbeitsbelastung zu hoch war, werden die fehlenden Tage zun?chst bis zum 31. M?rz des n?chsten Jahres ?bertragen. Doch auch dann verf?llt der Urlaubsanspruch nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht in die Lage versetzt hat, den ausstehenden Urlaub zu nehmen. Und zwar unter Umst?nden nicht einmal nach Ablauf der dreij?hrigen Verj?hrungsfrist, wie der aktuelle Fall zeigt. Denn die Verj?hrungsfrist beginnt laut den ARAG Experten erst dann , wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, die ?brigen Urlaubstage zu nehmen, verbunden mit dem Hinweis, dass der Urlaub sonst verf?llt. Ohne diese Hinweise bleibt der Anspruch auch ?ber die drei Jahre hinaus bestehen.

Weitere Informationen zum Thema Urlaub unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/4062/

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