Katezklo, Katzeklo…

ARAG Experten mit Urteilen aus der Welt der Stubentiger

Krankes Tier gekauft – R?ckgabe erlaubt?
Wer einen defekten Gegenstand erwirbt, gibt dem Verk?ufer eine Frist zur Instandsetzung, darf bei Erfolglosigkeit den Preis mindern oder die Sache zur?ckgeben und hat wom?glich sogar Anspruch auf Schadensersatz. Genauso verh?lt es sich laut ARAG Experten auch bei Tieren: Stellt der K?ufer nach dem Kauf eines Tieres fest, dass es krank ist, muss er dem Verk?ufer Gelegenheit geben, selbst t?tig zu werden und einen Tierarzt aufzusuchen. Direkt zum Tierarzt darf er nur gehen, wenn ein Notfall vorliegt. Ansonsten bleibt der K?ufer des Tieres auf den Behandlungskosten sitzen. In einem konkreten Fall handelte es sich um eine Katze, die kurz nach dem Kauf krank wurde. Ihre Halterin suchte einen Tierarzt auf und musste 700 Euro f?r die Behandlung zahlen. Das Geld forderte sie vom Verk?ufer zur?ck. Doch der weigerte sich erfolgreich. Denn auch die Richter waren der Ansicht, dass Schadensersatz hier nicht f?llig war. Die frischgebackene Katzenbesitzerin h?tte sich zun?chst mit dem Verk?ufer in Verbindung setzen m?ssen, um ihm die Chance zu geben, die Katze selbst behandeln zu lassen (Landgericht L?beck, Az.: 14 S 92/21).

Katze ins Tierheim (zur?ck)entf?hrt
Eine Katzenliebhaberin hatte sich im Tierheim in einen Stubentiger verliebt und adoptierte ihn. Allerdings unterschrieb sie einen Tier?berlassungsvertrag, in dem geregelt war, dass die Balkont?r ihrer Wohnung mit einem Fliegengitter gesichert werden m?sse, damit der Kater nicht stiften ging. Zudem war vertraglich eine Di?t des Vierbeiners festgehalten. Nach einem Jahr meldete sich das Tierheim telefonisch, um zu kontrollieren, ob sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Doch da der Kater keinerlei Ambitionen gezeigt hatte, den Balkon zu betreten, hatte die Adoptiv-Katzenmutter keine Notwendigkeit f?r den Einbau eines Fliegengitters gesehen. Auch das Gewicht konnte sie nur raten, da sie den Stubentiger nie gewogen hatte. Kurze Zeit sp?ter standen zwei Mitarbeiter des Tierheims unangemeldet vor ihrer T?r, verschafften sich Zutritt zur Wohnung und nahmen den Kater ohne Zustimmung der Halterin mit. Diese verbotene Eigenmacht hatte ein Nachspiel und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg f?r die Katzenmama, denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Tierheim seine Anspr?che vor Gericht h?tte durchsetzen m?ssen (Amtsgericht Hanau, Az.: 98 C 98/23).

Schuss auf eine Katze keine Tierqu?lerei?
Manche Dinge sind schwer nachzuvollziehen. So auch die Antwort auf die Frage, wann Tierqu?lerei vorliegt. Ein Schuss aus dem Luftgewehr, dessen Geschosse nur zu leichter bis mittelschwerer Beeintr?chtigung des Tieres f?hren, reicht offenbar nicht aus. In einem konkreten Fall hatten sich zwei Nachbarn jahrelang wegen einer Katze gestritten. Bis einer der beiden zum Luftgewehr griff und auf das Tier schoss. Mit Erfolg, wie eine R?ntgenuntersuchung ergab. Daraufhin zeigte die Katzenhalterin ihren schie?w?tigen Nachbarn wegen Tierqu?lerei an. Doch die Richter waren laut ARAG Experten der Ansicht, dass es daf?r erheblicher Schmerzen bed?rfe, die in diesem Fall nicht gegeben seien, wie auch ein tier?rztliches Gutachten best?tigte. Daher bekam der Sch?tze lediglich eine Geldstrafe von knapp 2.000 Euro wegen Sachbesch?digung aufgebrummt. Tierqu?lerei h?tte rund 16.000 Euro gekostet (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 5/33 Ns 8910 Js 205306/18 (2/20)).

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