Mieterabfindungen sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Es handelt sich um sofort abzugsf?hige Werbungskosten

Essen – “Das Finanzamt hatte die Mieterabfindung als Herstellungskosten behandelt und ?ber die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Mandanten hatten den sofortigen Abzug als Werbungskosten beantragt”, erl?utert Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, das Problem.

Die Begr?ndung des Finanzamtes: Grunds?tzlich geh?ren zu den Herstellungskosten eines Geb?udes auch Aufwendungen f?r Instandsetzungs- und Modernisierungsma?nahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Geb?udes durchgef?hrt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Geb?udes ?bersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Der Streitfall zwischen Mandant und Finanzamt landete vor dem Bundesfinanzhof.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine GbR eine denkmalgesch?tzte Immobilie mit vier Wohnungen gekauft und in den folgenden zwei Jahren renoviert. Um die Mieter wegen der geplanten Renovierungsarbeiten zum vorzeitigen Auszug zu bewegen, zahlte die GbR den Mietern Abfindungen. Sie beantragte den sofortigen Werbungskostenabzug.

Steuerberater Roland Franz erkl?rt: “Das Finanzamt behandelte die Abfindungen hingegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, weil unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten die im Gesetz genannte Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten des Geb?udes ?berschritten wurde”.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lautete:
Abfindungen, die ein Wohnungsk?ufer den bisherigen Mietern zahlt, damit sie die Wohnungen vorzeitig r?umen, um geplante Renovierungsma?nahmen schneller durchf?hren zu k?nnen, sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Es handelt sich um sofort abzugsf?hige Werbungskosten.

Quelle: BFH (Urteil v. 20.09.2022, IX R 29/21)

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