Negative Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Gericht best?tigt Rechtsauffassung des Arbeitsgericht Braunschweig, zur Betriebsratswahl am Stammwerk der Volkswagen AG in Wolfsburg aus dem Jahre 2022, nicht.

Hannover, 30.08.2023 – Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen stellt sich die Betriebsratswahl am Stammwerk des internationalen Automobilherstellers Volkswagen in Wolfsburg aus dem Jahr 2022 als nicht anfechtbar und nicht unwirksam dar (Az. 13 TaBV 46/22).

Damit schlie?t sich das Landesarbeitsgericht ?berraschender Weise nicht dem erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichtes Braunschweig (Az. 3 BV 5/22) an. Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes sei die Betriebsratswahl anfechtbar und damit unwirksam, da insbesondere Briefwahlunterlagen zu sp?t an die betreffenden Mitarbeitenden versandt wurden sowie Briefwahlr?ckl?ufer ?ber einen l?ngeren Zeitraum in offenen Postboxen gelagert worden seien. Damit habe eine durchgehende Manipulationsm?glichkeit des Wahlergebnisses bestanden. Auf weitere Anfechtungsgr?nde, die von den Antragstellern vorgebracht wurden, beleuchtete das Arbeitsgericht nicht, da bereits die beiden erstgenannten Gr?nde zu Unwirksamkeit der Betriebsratswahl gef?hrt haben.

Urspr?nglich hatten neun Antragsteller – alle VW-Besch?ftige – einen Antrag auf ?berpr?fung der Betriebsratswahl am Stammwerk der Volkswagen AG, mit ca. 67.600 wahlberechtigen Mitarbeitenden, eingereicht. Sowohl vor dem Arbeitsgericht Braunschweig als auch in dem nunmehr anh?ngigen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen wurden die Antragsteller von den beiden Rechtsanw?lten Jens Loogen und Jan Waskow aus der K?lner Wirtschaftsrechtkanzlei KBM Legal PartGmbB vertreten.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (? 92 ArbGG) aufgrund grunds?tzlicher Bedeutung zugelassen. Insbesondere sei die Zerst?rung von Wahlplakaten zu ?berpr?fen. Des Weiteren w?re zu kl?ren wie weit der Pflichtenkreis des Wahlvorstandes geht, um m?gliche Wahlmanipulationen zu verhindern. Zudem sei der Anwendungsbereich der neuen Rechtsvorschrift des ? 3 Abs.4 Satz 4 WO BetrVG zu ?berpr?fen. Damit ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts noch nicht rechtskr?ftig. Das Bundesarbeitsgericht kann nunmehr als dritte und letzte Instanz abschlie?end ?ber die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl entscheiden. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Keywords:VW Betriebsratswahl Stammwerk, negative Entscheidung in Hannover

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