Sorgerechtsentscheidung: Minderjährige Mutter kann Beschwerde einlegen

(DAV). Hat das Familiengericht entschieden, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu ?bertragen, kommt es vor, dass der andere Elternteil nicht einverstanden ist. Er kann dann Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen – auch wenn er noch minderj?hrig ist, kann er das selbst tun.

Das Familiengericht hatte dem Vater des rund einj?hrigen Kinds das alleinige Sorgerecht ?bertragen. Die minderj?hrige Mutter habe bislang keine ausreichende Bindung zu dem Kind aufbauen k?nnen und seine Betreuung und Versorgung weitgehend ihren Gro?eltern ?berlassen. Sie selbst sei psychisch instabil.

Der ebenfalls noch sehr junge Vater habe zwar ebenso noch keine sichere Bindung zu seiner Tochter aufbauen k?nnen. Man k?nne aber davon ausgehen, dass ihm dies gelingen werde, wenn sie bei ihm lebe. Nach einer Ausbildung arbeite er in einer Festanstellung. Er wolle Elternzeit nehmen und werde von seinen Eltern unterst?tzt. Auch Hilfe des Jugendamts nehme er an. Er sei besser als die Mutter geeignet, die Bindung des Kindes an eine Hauptbezugsperson sicherzustellen, es zu versorgen und seine Entwicklung zu f?rdern. Ein gemeinsames Sorgerecht komme auch in Teilbereichen wegen der Spannungen zwischen den Eltern nicht in Frage.

Sorgerechtsentscheidung: Beschwerde der minderj?hrigen Mutter m?glich?
Nach der Entscheidung des Familiengerichts lebte das Kind im Haushalt des Vaters. Die Mutter hatte einmal w?chentlich begleiteten Umgang mit ihrem Kind. Sie legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein mit dem Ziel, dass der Vater und sie das Sorgerecht gemeinsamen aus?ben w?rden.

Der Vater beantragte, die Beschwerde zur?ckzuweisen, unter anderem mit dem Argument, dass die Beschwerde der Mutter unzul?ssig sei. Sie sei noch minderj?hrig und die Beschwerde sei nicht von den gesetzlichen Vertretern der Mutter eingelegt worden sei.

Gemeinsames Sorgerecht – weitgehende Vollmacht f?r ein Elternteil
Das sah das Gericht anders. Ein Kind, f?r das die elterliche Sorge besteht und das das 14. Lebensjahr vollendet hat, d?rfe “in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht aus?ben”.

Das Gericht ?bertrug das Sorgerecht auf beide Eltern. Die Mutter habe dem Vater eine weitreichende Vollmacht erteilt und habe inzwischen mehrfach ihr Einverst?ndnis mit dem Aufenthalt der gemeinsamen Tochter beim Vater erkl?rt. Es best?nden daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Mutter k?nftig ihre Mitwirkung verweigern w?rde, sollte diese erforderlich sein.

Vor diesem Hintergrund k?nne davon ausgehen, dass die Vollmacht dem Vater ausreichende Handlungsf?higkeit gebe, um das elterliche Sorgerecht dem Kindeswohl entsprechend auszu?ben. Es sei nicht zu bef?rchten, dass die Mutter vom Vater getroffene Entscheidungen hintertreibe oder in Frage stelle. Eine Gef?hrdung des Kindeswohls sei nicht zu erkennen.

Oberlandesgericht Frankfurt am 23. Februar 2023 (AZ: 4 UF 162/22)

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