Steuerfreibetrag für Kinder in Ausbildung erhöht

Kinder kosten Geld. Richtig teuer kann f?r Eltern die Zeit der Ausbildung werden. Denn die Eltern sind verpflichtet, den Lebensbedarf und die erste Berufsausbildung des Kindes bis zu deren Ende zu finanzieren. Dabei ist egal, ob den Eltern der Berufswunsch des Kindes gef?llt. Sie m?ssen unabh?ngig davon, ob es sich um eine Ausbildung zur Kosmetikerin oder ein Mathematikstudium handelt, zahlen. Der volle, dem Kind zustehende Betrag gem?? der D?sseldorfer Tabelle muss allerdings nicht in bar ausbezahlt werden. Naturalien wie Unterkunft und Verpflegung k?nnen zur Abdeckung eines Teils gestellt werden. Eltern k?nnen auch nicht darauf bestehen, dass das Kind weiterhin bei ihnen im Elternhaus wohnt. So fallen mitunter Mietkosten f?r die Unterkunft des Kindes an, die das Budget der Eltern stark strapazieren k?nnen. Der Fiskus entlastet die Eltern mit dem Steuerfreibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs. Er ist zum 1. Januar 2023 um 276 Euro erh?ht worden und liegt jetzt bei 1.200 Euro pro Jahr und pro Kind.

Ausbildungsfreibetrag l?uft auf Monatsbasis

F?r Kinder, die vollj?hrig sind, nicht mehr zu Hause wohnen und sich in einer Berufsausbildung befinden, k?nnen Eltern einen zus?tzlichen Ausbildungsfreibetrag mit ihrer j?hrlichen Steuererkl?rung geltend machen. Oder sie k?nnen ihn bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen, so dass monatlich ein Freibetrag in H?he von 100 Euro bei der Auszahlung des Gehalts ber?cksichtigt wird. Dies gilt f?r jeden Monat, in dem die Voraussetzungen mindestens einen Tag vorliegen. Sind alle anderen Bedingungen erf?llt, kann z.B. der Monat des 18. Geburtstags oder der Gr?ndung des eigenen Haushalts Starttermin sein. F?r die anderen Monate wird der Freibetrag jeweils um ein Zw?lftel gek?rzt. Letztmalig beansprucht werden kann er f?r den Monat, in dem die Ausbildung mit einem Berufsabschluss endet oder in dem der 25. Geburtstag gefeiert wird.

Auf die tats?chlichen Kosten kommt es nicht an

Die ?blichen Ausbildungskosten wie Fachb?cher oder Fahrtkosten f?r ein Kind sind steuerlich mit dem Freibetrag f?r Betreuung, Erziehung und Ausbildung in H?he von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro f?r Verheiratete sowie mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten. Dieser weitere Freibetrag wurde geschaffen, um die zus?tzlichen Wohnkosten f?r eine ausw?rtige Unterbringung abzufedern. Die tats?chlichen Unterkunftskosten sind in der Realit?t meist jedoch deutlich h?her. Da es sich um einen Freibetrag handelt, kommt es auf die H?he der Ausgaben nicht an. Denn ?ber diesen Betrag hinaus kann nicht mehr abgesetzt werden. Daf?r ist kein Nachweis f?r entstandene Kosten erforderlich. Wohnt das Kind beispielsweise in einer Einliegerwohnung, die ohnehin den Eltern geh?rt, kann der Freibetrag ebenfalls beansprucht werden.

Neben der eigenen Wohnung entscheidet das Kindergeld

Zu den genannten Voraussetzungen der Vollj?hrigkeit, Berufsausbildung und ausw?rtigen Unterbringung ist der Anspruch auf Kindergeld das letzte entscheidende Kriterium f?r die Inanspruchnahme. Kindergeld kann w?hrend einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden. Pro Kind wird der Ausbildungsfreibetrag, genauso wie das Kindergeld, einmal gew?hrt. Getrenntlebende oder geschiedene Eltern, die jeweils mit dem halben Kinderfreibetrag beg?nstigt werden, m?ssen sich ihn standardm??ig ebenfalls halbieren.

Verdient das Kind durch seine Ausbildung oder jobbt es neben der Hochschulausbildung, so wirkt sich das nicht auf den Freibetrag aus. Weder Eink?nfte des Kindes, noch Ausbildungsbeihilfen oder -kredite wie Baf?g mindern den Freibetrag f?r die Eltern.

Der Auszug muss nicht berufsbedingt sein

Ein von den Eltern getrenntes Wohnen kann auf viele Arten erfolgen – ob Studentenwohnheim, gemietete Einzimmerwohnung, Wohngemeinschaft mit Gleichaltrigen, weitere Eigentumswohnung der Eltern, Internat, Unterbringung bei Verwandten oder Zusammenleben mit dem Freund. Der Auszug aus dem Elternhaus muss auch nicht aufgrund der Berufsausbildung erfolgt sein. Die Wohnst?tte des Kindes kann sogar am Wohnort der Eltern und in r?umlicher N?he gelegen sein.

Wichtig ist, dass das Kind ?ber einen l?ngeren Zeitraum selbstst?ndig einen eigenen Haushalt f?hrt und nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Ein Auslandssemester w?rde von der Dauer ausreichen, ein sechsw?chiges Praktikum nicht. Verbringt das Kind die Wochenenden oder Ferien bei seinen Eltern und l?sst sich in dieser Zeit dort verw?hnen und bekochen, ist das unsch?dlich. Auch ?bergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten reduzieren den Freibetrag nicht, solange die eigene Wohnst?tte in dieser Zeit beibehalten wird.

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