Unterschied von Vorsorgevollmacht zu Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht statt Betreuungsverf?gung

Viele Menschen glauben, man m?sse eine Vorsorgevollmacht UND eine Betreuungsverf?gung haben. Viele Anbieter verkaufen ihren Kunden auch beides nach dem Motto “doppelt h?lt besser”. Das ist falsch und kostet unn?tigerweise mehr Geld als n?tig.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht legt man fest, wer “Bevollm?chtigter” wird. Dieser hat dann mit Unterschrift unter die Vollmacht “volle Macht” f?r den Vollmachtgeber. Eine Vorsorgevollmacht ist ab Unterschrift rechtsverbindlich! Damit schlie?t sie eine gerichtliche Betreuung grunds?tzlich aus, vgl. ? 1896 Abs. 2 BGB. Das Gericht darf dann grunds?tzlich keinen Betreuer mehr bestellen bzw. kann ein bereits eingesetzter Betreuer bei Vorliegen einer Vollmacht unter bestimmten Bedingungen wieder abberufen werden.

Betreuungsverf?gung

Mit einer Betreuungsverf?gung legt man dagegen fest, wer “Betreuer” werden soll. Das ist eine ganz andere Rechtsposition als die eines “Bevollm?chtigten”:

Eine Betreuungsverf?gung ist im Unterschied zur Vollmacht gerade nicht “rechtsverbindlich”. Der Text alleine berechtigt den Betreuer also gerade nicht zu irgendwelchen Entscheidungen!

Das Betreuungsgericht muss immer entscheiden, ob der in einer Betreuungsverf?gung unverbindlich vorgeschlagene “Betreuer” ?berhaupt eingesetzt wird, d.h. das Gericht kann den Betreuer ablehnen oder best?tigen, es muss ihn aber nicht einsetzen. Bei Ablehnung muss es dann selber einen anderen Betreuer bestellen, meist setzt es dann einen staatlichen Betreuer ein.

Mit der Bestellung muss das Gericht den Betreuer ?berwachen, Rechenschaft von ihm fordern, das hei?t z.B. mindestens ein Mal j?hrlich alle Abrechnungen und Belege pr?fen, eine vollumf?ngliche Verm?gensaufstellung abfordern und alle wichtigen Entscheidungen ?ber den Betreuten dem Betreuer genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die ?bergeordnete Stelle des Betreuers. Das Gericht kann dem Betreuer Anweisungen geben, es muss ihn kontrollieren und kann ihn sogar absetzen.

Vorsorgevollmacht statt Betreuungsverf?gung

Mal ehrlich: wer m?chte schon alle Entscheidungen, die man z.B. ?ber die eigene Frau oder seine Eltern oder seine vollj?hrigen Kinder treffen muss, mit einem fachfremden und unbekannten Rechtspfleger absprechen und sich alle Entscheidungen von diesem genehmigen lassen? Das Abschalten, lebensgef?hrliche Operationen, Verm?gensumschichtungen etc. will man doch nur selten mit einem fremden Rechtspfleger besprechen und von diesem genehmigen lassen m?ssen.

Welches Dokument man f?r sich w?hlt – Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverf?gung – muss jeder selbst entschieden. Beide Dokumente schlie?en sich nebeneinander denklogisch aus. Das eine Dokument macht den Angeh?rigen stark (Vorsorgevollmacht), das andere das Betreuungsgericht (Betreuungsverf?gung).

Leitfrage ist: “M?chte der Verf?gende, dass seine Vertrauensperson alleine und unabh?ngig entscheiden kann (dann nur Vorsorgevollmacht) oder m?chte er, dass seine Vertrauensperson gerichtlich best?tigt und ?berwacht werden muss und ggf. auch von dem Gericht abgesetzt werden kann (dann nur Betreuungsverf?gung)?”

Wer diese Hintergr?nde kennt, wird sich selten f?r eine Betreuungsverf?gung entscheiden. Umso erstaunlicher, dass einige Anbieter im Markt ihren Kunden immer noch eine Betreuungsverf?gung empfehlen. Dieses Dokument macht aber regelm??ig nur Sinn, wenn man keine eigenen Personen hat, die man als Bevollm?chtigte in einer Vollmacht einsetzen kann.

Abrufbarkeit der Dokumente sicherstellen

Viele Betreuungen entstehen auch dadurch, dass die vorhandene Vorsorgevollmacht nicht gefunden wurde oder dass man gar nicht wusste, ob es ?berhaupt eine Vorsorgevollmacht gab.

Denn wie erfahren Unfallhelfer, ?rzte und das Betreuungsgericht, dass man Vorsorgedokumente hat und wer die Personen sind, die jetzt verst?ndigt werden m?ssen, damit sie auch entscheiden k?nnen?

Die Abrufbarkeit “rund um die Uhr” und das weltweit sind absolut wichtig, denn das muss auch von unterwegs klappen! Wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich ?berlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erf?hrt, dass es solche Texte ?berhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist.

Dazu ist es wichtig, dass nicht nur Vorsorgedokumente abrufbar sind, sondern vor allem auch medizinische Notfalldaten wie “notwendige Medikamente”, “Allergien”, “Unvertr?glichkeiten” und die “Kontaktdaten behandelnder ?rzte”, denn diese Daten k?nnen Leben retten.

Das jederzeitige weltweite Abrufen der Dokumente und medizinischen Notfalldaten funktioniert ganz einfach ?ber einen professionellen Nothilfepass, den man bei sich tr?gt. Hier sollten zu informierende Personen und medizinische Daten eingetragen sein, damit die Angeh?rigen schnell erreicht werden und der Notarzt ?berlebenswichtige Informationen erh?lt.

Ebenso macht es Sinn, weitere ausf?hrlichere Informationen f?r die Angeh?rigen bereit zu stellen. Das kann ?ber einen digitalen Nothilfeordner geschehen, auf den man ?ber den Nothilfepass online Zugriff erh?lt.

Daher machen ein Nothilfepass und ein Nothilfeordner absolut Sinn. Diese Vorsorgema?nahmen k?nnen Leben retten.

Fazit

Ob man die Angeh?rigen stark machen will (dann Vorsorgevollmacht) oder das Betreuungsgericht in die Familie holen will (mit einer Betreuungsverf?gung), entscheidet jeder selbst. Aber wenn man von Anfang an die Familie stark machen m?chte, dann muss die daf?r wichtige Vorsorgevollmacht auch sicher gefunden werden!

Deshalb sollte unbedingt neben dem Erstellen einer Vorsorgevollmacht auch deren Auffindbarkeit und jederzeitige Verf?gbarkeit im Notfall z.B. ?ber einen Nothilfepass und einen Nothilfeordner organisiert werden. Dort – im Onlinepostfach – sollten dann auch lebensrettende medizinische Notfalldaten wie “Allergien”, “Unvertr?glichkeiten”, “lebensnotwendige Medikamente” und “Kontaktdaten behandelnder ?rzte” vorliegen.

Die Abrufbarkeit der Dokumente und der medizinischen Notfalldaten kann man z.B. ?ber einen professionellen Nothilfepass www.nothilfepass.de erreichen.

Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.
www.anwaltskanzleiarnold.de

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