Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Keine kostenlose Abgabe von FFP2-Masken

Versto? gegen Wettbewerbsrecht: Keine kostenlose Abgabe von FFP2-Masken

Risikogruppen k?nnen Berechtigungsscheine f?r FFP2-Masken einl?sen. Verzichten Apotheken auf den Eigenanteil von 2 Euro, versto?en sie nach Beschluss des LG D?sseldorf gegen das Wettbewerbsrecht.

Um besonders Risikogruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu sch?tzen, sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung die Abgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an besonders gef?hrdete Personen vor. Die Krankenkassen haben Berechtigungsscheine f?r FFP2-Masken an ihre Versicherten geschickt, die sie in den Apotheken einl?sen k?nnen. Gegen einen Eigenanteil von 2 Euro erhalten sie sechs Masken.

Einige Apotheken werben damit, dass sie auf die Zahlung des Eigenanteils verzichten und die FFP2-Masken komplett kostenlos an die Risikogruppen abgeben. Apotheken m?ssen aufpassen. Der Verzicht auf den Eigenanteil oder ?hnliche Rabattaktionen k?nnen einen Versto? gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte.

Das hat zumindest das Landgericht D?sseldorf mit Eilbeschluss vom 15. Januar 2021 entschieden und eine Rabattaktion untersagt (Az.: 34 O 4/21). Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen die Aktion einer Apotheken-Holding, die mit dem Verzicht auf den Eigenanteil Werbung f?r die mit ihr verbundenen Apotheken gemacht hatte.

Das LG D?sseldorf begr?ndete seine Entscheidung damit, dass in der Regelung zur Eigenbeteiligung in der Schutzmaskenverordnung eine Marktverhaltensregelung zu sehen sei. Verst??e gegen diese Regelung stellten somit einen Wettbewerbsversto? dar, so das Gericht.

Ziel der Verordnung sei es, eine gleichm??ige und sinnvolle Verteilung der FFP2-Masken zu gew?hrleisten, um besonders gef?hrdete Personengruppe vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu sch?tzen. Daher sollten die Masken sinnvoll genutzt und nicht im ?berfluss verschwendet werden, f?hrte das Gericht aus. Die FFP2-Masken sollten f?r die Menschen sein, die sie wirklich brauchen und bereit sind, den Eigenanteil von 2 Euro daf?r zu zahlen. So werde das Marktverhalten von Verbrauchern und damit auch der Wettbewerber geregelt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskr?ftig. Er d?rfte aber schon jetzt Signalwirkung haben. Denn Verst??e gegen das Wettbewerbsrecht k?nnen hart sanktioniert werden. Empfindliche Geldbu?en drohen.

Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanw?lte beraten.

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