Seit dem 12.08.2026 gilt die PPWR unmittelbar in der ganzen EU. Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Bevollmächtigte: Was Unternehmen jetzt erfüllen müssen – und was erst später kommt.
Der 12. August 2026 markiert die tiefgreifendste Zäsur im europäischen Verpackungsrecht seit mehr als drei Jahrzehnten: Mit diesem Stichtag entfaltet die Verordnung (EU) 2025/40 – die EU-Verpackungsverordnung, besser bekannt als PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) – ihre zentrale Wirkung. Die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ist in ihren wesentlichen Teilen Geschichte, in Deutschland löst das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Was jahrelang als Zukunftsthema behandelt wurde, ist ab sofort geltendes Recht: Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringt, muss die neuen Anforderungen jetzt erfüllen – nicht irgendwann. Dieser Beitrag erläutert aus der Perspektive des Stichtags, welche Pflichten ab sofort gelten, welche Anforderungen gestaffelt folgen, was mit Bestandsware geschieht und wo die größten Haftungs- und Abmahnrisiken liegen.
PPWR zum Stichtag 12.08.2026 – das Wichtigste in Kürze:
* Stichtag erreicht: Die PPWR (VO (EU) 2025/40) ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und gilt nach der 18-monatigen Übergangsfrist des Art. 71 PPWR seit dem 12.08.2026 in weiten Teilen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich – die Verordnung gilt aus sich heraus.
* Richtlinie abgelöst: Mit dem Geltungsbeginn ersetzt die PPWR die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. In Deutschland ist zeitgleich das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an die Stelle des VerpackG getreten; es regelt Vollzug, Zuständigkeiten, Systembeteiligung und Sanktionen, soweit die PPWR den Mitgliedstaaten Spielräume lässt.
* Schwermetalle begrenzt: Seit dem 12.08.2026 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, bei denen die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom max. 100 mg/kg beträgt (Art. 5 PPWR). Die Einhaltung ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen.
* Konformität Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen ist jetzt ein Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 38 i. V. m. Anhang VII PPWR) durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen und eine EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII) auszustellen – ein produktrechtliches Regime, das man bisher vor allem von CE-pflichtigen Produkten kannte.
* Identität kennzeichnen: Für ab dem 12.08.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen Erzeuger Identitätsangaben bereitstellen (Name/Marke, Postanschrift, Kontakt, Typen-, Chargen- oder Seriennummer); Importeure müssen zusätzlich ihre eigenen Angaben anbringen – wahlweise als Text oder digital per QR-Code.
* Rollen neu: Die PPWR definiert die Pflichten entlang der gesamten Lieferkette neu: Erzeuger, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Lieferanten, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattformen tragen jeweils eigene, abgestufte Verantwortlichkeiten (Art. 15 ff., 44 ff. PPWR).
* Bevollmächtigter Fernabsatz: Wer Verpackungen bzw. verpackte Produkte grenzüberschreitend direkt an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten abgibt, muss seit dem 12.08.2026 in jedem dieser Staaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Art. 45 Abs. 3 PPWR) – eine zentrale Neuerung für den E-Commerce.
* Kennzeichnung gestaffelt: Die harmonisierte Materialkennzeichnung greift frühestens ab dem 12.08.2028, die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen inkl. digitalem Datenträger ab dem 12.02.2029 – jeweils abhängig vom Erlass der noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte der Kommission.
* Stufen 2030: Ab dem 01.01.2030 folgen Recyclingfähigkeitsanforderungen, Mindestrezyklatanteile, Verpackungsminimierung, die Leerraumquote von max. 50 % bei Transport- und E-Commerce-Verpackungen sowie Formatverbote für bestimmte Einwegverpackungen (Anhang V PPWR).
* Abmahnrisiko real: Viele PPWR-Pflichten – insbesondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten – dürften Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG sein. Neben Marktüberwachung und Bußgeldern nach dem VerpackDG drohen daher wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen.
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Warum ist der 12. August 2026 der entscheidende Stichtag der PPWR?
Die PPWR wurde am 19.12.2024 verabschiedet, am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 11.02.2025 formell in Kraft getreten. „Inkrafttreten“ und „Geltung“ fallen bei der PPWR jedoch auseinander: Art. 71 PPWR ordnet an, dass die Verordnung – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – erst nach einer Übergangszeit von 18 Monaten gilt. Dieser Anwendungsbeginn ist nun erreicht. Seit dem 12.08.2026 sind die zentralen materiellen Pflichten der PPWR verbindlich; zugleich ist die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die das europäische Verpackungsrecht seit 1994 prägte, in ihren wesentlichen Teilen aufgehoben.
Der Wechsel vom Richtlinien- zum Verordnungsregime ist dabei mehr als Rechtstechnik: Als EU-Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Das nationale Recht darf die unionsrechtlichen Vorgaben weder wiederholen noch abändern; es füllt nur noch die Spielräume aus, die die Verordnung ausdrücklich lässt. Für Unternehmen bedeutet das erstmals ein weitgehend einheitliches Verpackungsrecht im gesamten Binnenmarkt – aber eben auch: Die Pflichten gelten überall zugleich, und der 12.08.2026 ist der Tag, an dem sie scharfgestellt wurden.
Was gilt in Deutschland: VerpackDG statt VerpackG
Deutschland hat den Systemwechsel pünktlich vollzogen: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde nach Rücknahme der Einwände der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren am 11.06.2026 vom Bundestag beschlossen, am 10.07.2026 vom Bundesrat gebilligt und am 17.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist zum 12.08.2026 in Kraft getreten und löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Wichtig für die Praxis: Das VerpackDG ist kein Umsetzungsgesetz – die PPWR gilt aus sich heraus. Das VerpackDG regelt ergänzend Vollzug und Zuständigkeiten, die Systembeteiligungspflicht, das Verpackungsregister LUCID, die Rolle der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sowie Bußgeldtatbestände. Bewährte Strukturen wie Registrierung und Systembeteiligung bleiben erhalten, werden aber an die neuen unionsrechtlichen Begriffe und Rollen angepasst. Seit dem Stichtag wirken damit zwei Rechtsquellen parallel: die unmittelbar geltende PPWR und das flankierende VerpackDG.
Für wen gilt die PPWR seit dem 12. August 2026?
Die PPWR gilt für sämtliche Verpackungen unabhängig vom Material sowie für alle Verpackungsabfälle (Art. 2 PPWR) – also nicht nur für Verkaufsverpackungen an Endverbraucher, sondern auch für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen im B2B-Bereich. Erfasst ist jeder, der Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt – einschließlich Importeuren aus Drittstaaten und ausländischen Fernabsatzhändlern, die direkt an Endabnehmer in der EU liefern. Die Verordnung differenziert dabei präzise nach Rollen, an die jeweils eigene Pflichtenkataloge anknüpfen:
* Erzeuger (Art. 15): Wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt, trägt die Primärverantwortung: Design-Konformität, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und Identitätskennzeichnung.
* Hersteller (Art. 3 Nr. 15): Der abfallrechtliche „Hersteller“ ist der Anknüpfungspunkt der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR): Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen. Hersteller ist – vereinfacht – wer Verpackungen bzw. verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt oder grenzüberschreitend direkt an Endabnehmer abgibt.
* Importeure (Art. 18): Wer Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittstaaten in die EU einführt, muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Kennzeichnung vorliegen, und die eigene Identität auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen angeben.
* Vertreiber (Art. 19): Der Handel muss vor der Bereitstellung verifizieren, dass der verantwortliche Hersteller im Herstellerregister eingetragen und die Verpackung ordnungsgemäß gekennzeichnet ist – eine echte Prüfpflicht, die Lieferantenbeziehungen und Einkaufsprozesse betrifft.
* Fulfillment-Dienstleister (Art. 20): Lager-, Verpackungs- und Versanddienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Handhabung die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigt – Fulfillment ist damit erstmals ausdrücklich Teil des verpackungsrechtlichen Pflichtengefüges.
* Online-Plattformen (Art. 45): Marktplätze müssen vor der Freischaltung eines Herstellers dessen Registrierungsangaben und Selbstbescheinigung einholen und nach besten Kräften auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit bewerten – eine Verzahnung mit den Know-your-business-customer-Pflichten des Digital Services Act.
Welche Pflichten gelten ab sofort – und was bedeutet das konkret?
Stoffbeschränkungen: Schwermetallgrenzwerte (Art. 5 PPWR)
Seit dem Stichtag dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in der Verpackung oder ihren Bestandteilen 100 mg/kg nicht überschreitet. Verpackungen sind zudem so herzustellen, dass besorgniserregende Stoffe in Material und Emissionen minimiert werden. Die Grenzwerte treffen Erzeuger und Importeure unmittelbar bei Material- und Lieferantenauswahl – und sie sind in der technischen Dokumentation nachzuweisen. Wer heute noch keine belastbaren Lieferantenerklärungen und Prüfberichte zu seinen Verpackungsmaterialien hat, hat eine Dokumentationslücke im laufenden Konformitätsregime.
Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 38 PPWR)
Der vielleicht größte Systemwechsel zum Stichtag: Die Verpackung wird zum regulierten Produkt. Vor dem Inverkehrbringen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durchzuführen (Modul A – interne Fertigungskontrolle), die Einhaltung der Design- und Kennzeichnungsanforderungen ist in einer technischen Dokumentation zu belegen, und es ist eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII auszustellen. Die Unterlagen sind – je nach Verpackungsart fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) – vorzuhalten und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. Faktisch entsteht damit ein neuer, fortlaufender Compliance-Nachweisprozess, der abgestimmte Workflows zwischen Einkauf, Qualitätssicherung, Rechtsabteilung und Produktion verlangt: Wer erstellt die Erklärung, wer gibt sie frei, wie wird der Stand zum jeweiligen Inverkehrbringen revisionssicher dokumentiert?
Identitätskennzeichnung von Erzeugern und Importeuren (Art. 15, 18 PPWR)
Für Verpackungen, die seit dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen Erzeuger Identitätsangaben bereitstellen: Name bzw. eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeit sowie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifikationskennzeichen. Importeure müssen zusätzlich ihre eigenen Angaben anbringen. Zulässig ist die Kennzeichnung auf der Verpackung selbst, in den Begleitunterlagen oder – platzsparend – über einen QR-Code oder anderen digitalen Datenträger; verdecken dürfen die Angaben andere Pflichtinformationen nicht. Gerade diese Pflicht ist unmittelbar sichtbar und damit prädestiniert für die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch Mitbewerber.
Wiederverwendbarkeit (Art. 11 PPWR)
Seit dem Stichtag gelten außerdem die Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen: Eine Verpackung darf nur dann als wiederverwendbar konzipiert und vermarktet werden, wenn sie für eine Mehrfachverwendung im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bestimmt und geeignet ist und die Anforderungen an Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Wiederbefüllbarkeit und Recyclingfähigkeit am Lebensende erfüllt. Das hat auch werberechtliche Bedeutung: „Wiederverwendbar“ ist damit erstmals unionsweit einheitlich definiert – wer mit dieser Eigenschaft wirbt, ohne die Kriterien zu erfüllen, riskiert Angriffe sowohl produktrechtlich als auch nach §§ 5, 5a UWG.
Erweiterte Herstellerverantwortung, Registrierung und der Bevollmächtigte im Fernabsatz (Art. 44, 45 PPWR)
Die erweiterte Herstellerverantwortung wird mit dem Stichtag europäisiert: Hersteller müssen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen, im dortigen Herstellerregister eingetragen sein und ihren Melde- und Finanzierungspflichten nachkommen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Register bis Ende 2026 an die neuen Vorgaben anpassen; in Deutschland bleibt LUCID die zentrale Registerplattform, geführt von der ZSVR nach Maßgabe des VerpackDG.
Für den grenzüberschreitenden Online-Handel enthält Art. 45 Abs. 3 PPWR die praktisch wohl folgenreichste Neuerung zum Stichtag: Wer aus einem Mitgliedstaat heraus Verpackungen bzw. verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten abgibt, muss in jedem dieser Zielstaaten einen dort ansässigen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Ein deutscher Versandhändler, der in 15 EU-Staaten an Endkunden liefert, benötigt also 15 Bevollmächtigte – nebst Registrierungen und Lizenzierungen nach dem jeweiligen nationalen Regime. Ausländische Händler, die nach Deutschland liefern, müssen ihre LUCID-Registrierung entsprechend um die Bevollmächtigung ergänzen. Wer diese Strukturen zum Stichtag nicht geschaffen hat, bringt derzeit rechtswidrig Verpackungen in Verkehr – mit Bußgeld- und Vertriebsverbotsrisiken in jedem betroffenen Mitgliedstaat.
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Was gilt am Stichtag noch nicht? Die gestaffelten Pflichten im Überblick
So wichtig der 12.08.2026 ist – er bedeutet nicht, dass sämtliche Anforderungen der PPWR gleichzeitig wirksam werden. Die Verordnung arbeitet mit einer ausgeklügelten Fristenstaffel, bei der viele Pflichten zusätzlich vom Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission abhängen. Gerade diese Verzahnung wird in der Praxis häufig missverstanden: In Einkaufsabteilungen kursieren bereits Anforderungsschreiben, die von Lieferanten Nachweise verlangen, die das Gesetz zum Stichtag noch gar nicht vorsieht – etwa harmonisierte Materialkennzeichnungen oder Rezyklatnachweise. Die wichtigsten künftigen Stufen:
StichtagPflichten / Rechtsfolgen12.08.2026Genereller Geltungsbeginn (Art. 71 PPWR): Stoffbeschränkungen, Konformitätsregime, Identitätskennzeichnung, Wirtschaftsakteurspflichten, EPR-Grundpflichten, Bevollmächtigtenpflicht im grenzüberschreitenden Fernabsatz; Ablösung der Richtlinie 94/62/EG; in Deutschland: VerpackDG ersetzt VerpackG31.12.2026Frist für die Mitgliedstaaten zur Einrichtung der nationalen Herstellerregister (Art. 44 PPWR)12.02.2028Kompostierbarkeitspflicht u. a. für Kaffee-/Tee-Einzelportionseinheiten und Obst-/Gemüseaufkleber (Art. 9 PPWR)12.08.2028Harmonisierte Materialkennzeichnung (Art. 12 PPWR) – bzw. 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später liegt12.02.2029Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen inkl. digitalem Datenträger – bzw. 30 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte01.01.2030Recyclingfähigkeitsanforderungen (Design for Recycling), Mindestrezyklatanteile, Verpackungsminimierung, Leerraumquote max. 50 % im Versand, Formatverbote nach Anhang V, Mehrweg-Zielquoten2035 ff.Verschärfte Recyclingfähigkeitsstufen („recycled at scale“) und weitere Quotensteigerungen
Besonderheit der Kennzeichnungs- und Recyclingfähigkeitsfristen: Sie sind an die noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte bzw. delegierten Rechtsakte gekoppelt („24/30 Monate nach Inkrafttreten, je nachdem, was später liegt“). Zum Stichtag standen diese Rechtsakte noch aus; Piktogramme, Formate und technische Spezifikationen der digitalen Kennzeichnung sind daher noch nicht final bekannt. Für Unternehmen ist das keine Entwarnung, sondern eine Planungsaufgabe: Etikettenlayouts, Druckdatenprozesse und die Datenträger-Infrastruktur sollten so angelegt werden, dass die späteren Vorgaben ohne grundlegende Umstellung integriert werden können – etwa durch reservierte Flächen für Piktogramme und QR-Codes.
Was passiert mit Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden?
Die PPWR knüpft ihre Produktanforderungen an das Inverkehrbringen an – also an die erstmalige Bereitstellung der (befüllten oder unbefüllten) Verpackung auf dem Unionsmarkt. Verpackungen, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen daher grundsätzlich weiter in der Lieferkette bereitgestellt und abverkauft werden; ein Rückruf konformer Bestandsware ist nicht erforderlich. Entscheidend ist damit die saubere Dokumentation des Zeitpunkts des Inverkehrbringens: Wer nachweisen kann, dass eine Charge vor dem 12.08.2026 erstmals bereitgestellt wurde, verschafft sich für diese Ware Rechtssicherheit. Umgekehrt gilt: Jede Verpackung, die seit dem Stichtag erstmals auf den Unionsmarkt gelangt – auch aus Lagerbeständen des Erzeugers oder Importeurs, die noch nicht in Verkehr gebracht waren -, muss den neuen Anforderungen vollständig genügen. Die Abgrenzung im Einzelfall (etwa bei konzerninternen Lieferungen, Konsignationslagern oder Fulfillment-Strukturen) sollte anhand der Definitionen in Art. 3 PPWR sorgfältig geprüft werden.
Welche Sanktionen und Abmahnrisiken drohen seit dem Stichtag?
Die Durchsetzung der PPWR läuft zweigleisig. Behördlich überwachen die Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung der Produkt- und Kennzeichnungsanforderungen; bei Verstößen drohen Korrekturanordnungen, Vertriebsuntersagungen bis hin zur Rücknahme vom Markt. In Deutschland flankiert das VerpackDG die Verordnung mit Bußgeldtatbeständen; hinzu kommen die bekannten Instrumente der ZSVR im Registrierungs- und Systembeteiligungsbereich. Verstöße gegen Registrierungs- und Beteiligungspflichten können zudem – wie schon unter dem VerpackG – ein faktisches Vertriebsverbot auslösen.
Mindestens ebenso praxisrelevant ist die privatrechtliche Durchsetzung über das Lauterkeitsrecht: Ob PPWR-Pflichten Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG sind, entscheidet über ihre Abmahnbarkeit durch Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen. Bei den Kennzeichnungs- und Informationspflichten – Identitätskennzeichnung, künftig Materialangaben und digitale Datenträger – spricht die gefestigte BGH-Rechtsprechung zu produktbezogenen Kennzeichnungspflichten klar für eine solche Einordnung. Die Erfahrung mit vergleichbaren Regelwerken wie der GPSR oder der Textilkennzeichnungsverordnung zeigt: Kennzeichnungsverstöße führen regelmäßig zu erheblicher Abmahntätigkeit, oft schon wenige Wochen nach dem jeweiligen Stichtag. Hinzu kommt die Schnittstelle zur Umweltwerbung: Die PPWR definiert Begriffe wie „wiederverwendbar“ erstmals unionsweit einheitlich und schafft damit einen objektiven Maßstab für Green Claims; wer mit Eigenschaften wirbt, die den PPWR-Kriterien nicht genügen, ist doppelt angreifbar – produktrechtlich und nach §§ 5, 5a UWG. Umgekehrt dürfen bloße gesetzliche Mindestanforderungen nach der EmpCo-Richtlinie künftig nicht mehr als besonderer Umweltvorteil beworben werden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun? Sofortprogramm zum Stichtag
Wer die Vorbereitung nicht abgeschlossen hat, sollte jetzt priorisieren – der Pflichtenverstoß läuft seit dem 12.08.2026 fort und betrifft jede neu in Verkehr gebrachte Verpackung. Als Sofortprogramm empfiehlt sich:
* Rollen klären: Für jede Verpackungsebene (Verkaufs-, Um-, Transport-, E-Commerce-Verpackung) und jeden Vertriebsweg bestimmen, in welcher Rolle das Unternehmen agiert – Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber oder mehrere zugleich. Die Rolle entscheidet über den Pflichtenkatalog.
* Konformitätsprozess aufsetzen: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für alle seit dem Stichtag in Verkehr gebrachten Verpackungen erstellen bzw. nachziehen; Zuständigkeiten, Freigaben und revisionssichere Ablage festlegen.
* Lieferkette absichern: Lieferantenerklärungen zu Schwermetallgrenzwerten und Materialdaten einholen (Art. 16 PPWR verpflichtet Lieferanten zur Informationsweitergabe); Liefer- und Einkaufsverträge um PPWR-Klauseln, Nachweis- und Freistellungsregelungen ergänzen.
* Kennzeichnung prüfen: Identitätskennzeichnung auf Verpackungen bzw. in Begleitunterlagen implementieren; Etiketten- und Druckprozesse so anlegen, dass die ab 2028/2029 kommenden harmonisierten Kennzeichnungen und digitalen Datenträger integriert werden können.
* EPR organisieren: Registrierungen und Systembeteiligungen in allen relevanten Mitgliedstaaten prüfen; im grenzüberschreitenden Fernabsatz Bevollmächtigte nach Art. 45 Abs. 3 PPWR benennen; LUCID-Registrierung an die neue Rechtslage anpassen.
* Werbung auditieren: Sämtliche Umwelt- und Verpackungsaussagen („recyclingfähig“, „wiederverwendbar“, „plastikfrei“) am Maßstab von PPWR, UWG und EmpCo-Richtlinie überprüfen und belegen oder anpassen.
* Monitoring etablieren: Erlass der Durchführungsrechtsakte (Kennzeichnung, Register, Recyclingfähigkeit) laufend beobachten und in Verpackungsentwicklung und Beschaffung übersetzen – eine einmalige Prüfung genügt angesichts der Fristenstaffel nicht.
Fazit: Der Stichtag ist kein Endpunkt, sondern der Startschuss
Mit dem 12.08.2026 ist das europäische Verpackungsrecht in einer neuen Ära angekommen: Die Verpackung ist ein reguliertes Produkt mit Konformitätsregime, Kennzeichnungspflichten und europaweit harmonisierter Herstellerverantwortung. Die zum Stichtag geltenden Pflichten – Stoffbeschränkungen, Konformitätsbewertung, Identitätskennzeichnung, Registrierung und Bevollmächtigung – sind dabei nur die erste Stufe einer Staffel, die über 2028 und 2030 bis weit in das nächste Jahrzehnt reicht. Unternehmen, die den Stichtag verpasst haben, sollten die Lücken umgehend schließen: Jede seit dem 12.08.2026 nicht konform in Verkehr gebrachte Verpackung begründet fortlaufende Bußgeld-, Marktüberwachungs- und Abmahnrisiken. Unternehmen, die vorbereitet sind, sollten den Blick nach vorn richten – auf die ausstehenden Durchführungsrechtsakte und die 2030er-Anforderungen, deren strukturelle Weichenstellungen jetzt getroffen werden müssen.
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