Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Neue Pflicht für Online-Shops, SaaS-Anbieter und digitale Plattformen

Ab 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton Pflicht. LoschelderLeisenberg erklärt, wen die Neuregelung betrifft und was Unternehmen jetzt umsetzen müssen.

BildLoschelderLeisenberg Rechtsanwälte informieren Unternehmen über die neuen rechtlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion

München, 16. Juni 2026 – Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schließen, eine neue elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Der sogenannte Widerrufsbutton soll es Verbrauchern ermöglichen, einen online geschlossenen Vertrag ebenso einfach zu widerrufen, wie er abgeschlossen wurde: digital, leicht auffindbar und mit wenigen Klicks. Betroffen sind insbesondere Online-Shops, SaaS-Anbieter, App-Betreiber, digitale Plattformen und sonstige Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen.

Die neue Pflicht geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück und wird in Deutschland durch § 356a BGB umgesetzt. Ziel der Regelung ist es, die praktische Ausübung des Widerrufsrechts im digitalen Geschäftsverkehr zu erleichtern und Verbraucher vor unnötigen Hürden, versteckten Formularen oder schwer auffindbaren Informationen zu schützen. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre digitalen Abschlussprozesse, Widerrufsbelehrungen, Datenschutzhinweise und technischen Systeme rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen.

„Viele Unternehmen unterschätzen, dass der Widerrufsbutton nicht nur ein zusätzlicher Link auf der Website ist. Er betrifft die gesamte rechtliche und technische Gestaltung des Widerrufsprozesses“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Loschelder, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht bei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte. „Wer den Button falsch platziert, unklar beschriftet oder den Widerruf durch unnötige Zwischenschritte erschwert, riskiert rechtliche Auseinandersetzungen, Abmahnungen und im Einzelfall erhebliche Folgekosten.“

Widerruf muss so einfach werden wie der Vertragsschluss

Das gesetzliche Widerrufsrecht ist für Verbraucher im Fernabsatz nicht neu. Neu ist jedoch, dass Unternehmen künftig eine klar erkennbare digitale Funktion bereitstellen müssen, über die der Widerruf unmittelbar erklärt werden kann. In der Praxis war es für Verbraucher bislang häufig schwierig, Informationen zum Widerruf auf Websites oder in Apps zu finden. Teilweise waren Hinweise nur in langen AGB, im Footer oder in unübersichtlichen Linklisten versteckt.

Der Widerrufsbutton soll genau diese Asymmetrie beseitigen. Wer einen Vertrag online mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist auch ohne Medienbruch, ohne Postversand und ohne umständliche Suche widerrufen können.

Wen betrifft die neue Pflicht?

Die Pflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die mit Verbrauchern online Fernabsatzverträge schließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu zählen insbesondere:

Online-Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen, SaaS-Anbieter mit digitalen Abonnements, App-Betreiber, Plattformen, Anbieter digitaler Inhalte, Dienstleistungsanbieter mit Online-Buchungsstrecken sowie Unternehmen, die Verträge über Kundenkonten, Buchungsmasken oder andere Online-Benutzeroberflächen abschließen.

Auch kleinere Unternehmen sind nicht ausgenommen. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern ob Verbraucher online einen Vertrag schließen können und ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können betroffen sein, wenn sie sich an Verbraucher im EU-Markt richten oder diese beliefern.

Klare Beschriftung und leichte Auffindbarkeit erforderlich

Der Widerrufsbutton muss eindeutig als Widerrufsfunktion erkennbar sein. Geeignete Formulierungen können etwa „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“ sein. Unklare Begriffe wie „Kontakt“, „Hilfe“, „Rückgabe“ oder „Stornieren“ sind rechtlich riskant, weil sie nicht klar genug auf die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts hinweisen.

Auch die Platzierung ist entscheidend. Der Button darf nicht versteckt, nur schwer auffindbar oder hinter mehreren Zwischenschritten verborgen sein. Problematisch können insbesondere lange Linklisten, schwer erkennbare Footer-Links oder unnötige Login-Hürden sein. Der Zugang zum Widerrufsbutton muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist leicht möglich sein.

Zweistufiger Widerrufsprozess

Die neue elektronische Widerrufsfunktion sieht einen zweistufigen Prozess vor. Im ersten Schritt klickt der Verbraucher auf den Widerrufsbutton und gelangt zu einem Formular oder einer Eingabemaske. Dort dürfen nur solche Informationen abgefragt werden, die zur Identifizierung des Vertrags und zur Bearbeitung des Widerrufs erforderlich sind. Typische Angaben sind Name, Vertrags- oder Bestellnummer und eine elektronische Kontaktadresse, etwa eine E-Mail-Adresse.

Nicht zulässig sind unnötige Pflichtfelder, etwa die verpflichtende Angabe eines Widerrufsgrundes oder weitere personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung nicht erforderlich sind.

Im zweiten Schritt muss der Verbraucher seine Widerrufserklärung ausdrücklich bestätigen können, etwa über eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen“. Erst dadurch wird die Widerrufserklärung abgegeben. Der zweistufige Ablauf soll verhindern, dass Verbraucher versehentlich widerrufen, ohne den Prozess unnötig zu erschweren.

Automatische Eingangsbestätigung erforderlich

Nach Abgabe des Widerrufs müssen Unternehmen den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. In der Praxis wird dies regelmäßig per E-Mail erfolgen. Die Bestätigung sollte den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs dokumentieren.

Besondere Vorsicht ist bei der Formulierung der Eingangsbestätigung geboten. Unternehmen sollten nicht vorschnell bestätigen, dass der Widerruf rechtlich wirksam sei. Sinnvoll ist vielmehr eine reine Empfangsbestätigung, die lediglich dokumentiert, dass eine Widerrufserklärung eingegangen ist. Ob der Widerruf fristgerecht und wirksam erfolgt ist, kann im Einzelfall gesondert zu prüfen sein.

Datenschutz und Dokumentation nicht vergessen

Mit der Einführung des Widerrufsbuttons gehen auch datenschutzrechtliche Pflichten einher. Unternehmen verarbeiten im Rahmen des Widerrufsprozesses personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Vertragsdaten, E-Mail-Adressen, Zeitstempel und gegebenenfalls technische Logdaten. Dabei gilt das Prinzip der Datenminimierung. Es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Identifizierung des Vertrags, die Bearbeitung des Widerrufs und die gesetzlich erforderliche Bestätigung notwendig sind.

Unternehmen sollten zudem prüfen, ob ihre Datenschutzerklärung die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der elektronischen Widerrufsfunktion ausreichend abbildet. Auch interne Dokumentationsprozesse sind wichtig. Im Streitfall kann es entscheidend sein, nachweisen zu können, wann ein Widerruf eingegangen ist, welchen Inhalt er hatte und ob er innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt wurde.

Abgrenzung zum Bestellbutton und Kündigungsbutton

Der Widerrufsbutton ist nicht mit dem bereits bekannten Bestellbutton oder Kündigungsbutton zu verwechseln. Der Bestellbutton betrifft den Abschluss kostenpflichtiger Verträge und muss etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Kündigungsbutton betrifft die Beendigung bestimmter online geschlossener Dauerschuldverhältnisse.

Der Widerrufsbutton hat dagegen eine andere Funktion: Er ermöglicht die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und führt grundsätzlich zur Rückabwicklung eines Vertrags. Je nach Geschäftsmodell können Unternehmen daher verpflichtet sein, Bestellbutton, Kündigungsbutton und Widerrufsbutton parallel vorzuhalten. Eine Vermischung der Funktionen ist rechtlich riskant.

Fehler können erhebliche Folgen haben

Unternehmen, die den Widerrufsbutton nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. In Betracht kommen insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, behördliche Maßnahmen und Bußgelder. Zudem kann eine fehlerhafte Umsetzung Auswirkungen auf die Widerrufsfrist haben. Im ungünstigen Fall können Verbraucher noch deutlich später widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden oder dessen Ausübung unzulässig erschwert wurde.

Neben rechtlichen Risiken drohen auch Reputationsschäden. Verbraucher erwarten transparente, faire und einfache digitale Prozesse. Ein schlecht auffindbarer oder rechtlich fehlerhafter Widerrufsprozess kann das Vertrauen in ein Unternehmen erheblich beeinträchtigen.

Frühzeitige rechtliche und technische Prüfung empfohlen

LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Unternehmen, die Umsetzung nicht allein als IT-Aufgabe zu behandeln. Der Widerrufsbutton betrifft Recht, Technik, UX-Design, Datenschutz, Kundenkommunikation und interne Dokumentation gleichermaßen.

Geprüft werden sollten insbesondere:

die Frage, ob das eigene Geschäftsmodell unter die neue Pflicht fällt, die Platzierung und Beschriftung des Buttons, der zweistufige Widerrufsprozess, die automatisierte Eingangsbestätigung, die Begrenzung der abgefragten Daten, die Anpassung von Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung sowie die interne Dokumentation eingehender Widerrufe.

„Die Einführung des Widerrufsbuttons ist für viele Unternehmen eine gute Gelegenheit, bestehende Widerrufsprozesse insgesamt zu modernisieren“, so Rechtsanwalt Loschelder. „Ein rechtssicherer und verbraucherfreundlicher Prozess reduziert nicht nur Abmahnrisiken, sondern kann auch den administrativen Aufwand in der Kundenkommunikation senken.“

Hier finden Sie weitere Informationen zum Widerrufsbutton:

Widerrufsbutton: Pflichten für Online-Shops, SaaS und digitale Plattformen

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